Steuerberatung -

Haftung für Steuern als Mittäter einer Steuerhinterziehung

Gegen den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein Haftungsbescheid ergehen, wenn wegen Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO gegen diesen nicht als Steuerschuldner vollstreckt werden kann.

Zum Sachverhalt:
Im Streitfall hatte die Ehefrau des Klägers die streitbefangenen Steuern hinterzogen. Zu der Steuerhinterziehung hatte der Kläger objektiv und subjektiv Beihilfe geleistet und damit i.S.d. § 71 AO an deren Tat teilgenommen.

Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nach § 71 AO für die verkürzten Steuern. Er kann gemäß § 191 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Haftung im steuerrechtlichen Sinne bedeutet, dass jemand für die Erfüllung einer fremden Schuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen hat (BFH-Beschluss vom 11. Juli 2001 VII R 29/99, BFH/NV 2002, 305).

Zwar können Personen, die zusammen zu einer Steuer vom Einkommen veranlagt worden und deshalb Gesamtschuldner sind beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Die Vorschriften über die Zusammenveranlagung von Ehegatten einerseits und der Aufteilung der Steuerschulden gemäß § 268 ff. AO andererseits verfolgen in ihrem Zusammenwirken aber nicht den Zweck, den Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung von seiner ohne die gemeinsame Veranlagung bestehenden Haftung aus § 71 AO und der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid freizustellen.

Der Ausschluss der Haftung des Täters oder Teilnehmers einer Steuerhinterziehung würde in diesem Fall zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung zusammenveranlagter Ehegatten gegenüber einzeln oder getrennt veranlagter Personen führen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 07.03.06