Steuerberatung -

Herstellungskosten von nachträglich errichteten Garagen

Werden auf einem Mietwohngrundstück nachträglich Garagen errichtet, so sind die angefallenen Herstellungskosten nicht als nachträgliche Anschaffungskosten des Mehrfamilienhauses zu betrachten.

Die Herstellungskosten für die Garagen sind gesondert von dem Gebäude als ein selbständiges Wirtschaftsgut nach § 7 Abs. 5 EStG abzuschreiben, wenn die Zahl der Garagen hinter der Zahl der Wohnungen zurückbleibt und die Garagen auch an Dritte vermietet werden.

Unter diesen Voraussetzungen sind die Garagen nicht mehr als unselbständige Bestandteile der Miethäuser anzusehen, sondern stellen selbständige Gebäude dar. Darin unterscheiden sie sich von Garagen von Ein- oder Zweifamilienhäusern. Diese stehen von vornherein in einem untrennbaren Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem jeweiligen Gebäude.

BFH-Urteil vom 22.09.2005 (IX R 26/04)

Quelle: BFH - Urteil vom 22.09.05