Steuerberatung -

Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs

Mit Urteil vom 11.12.2003 (V R 48/02) hat der BFH entschieden, dass sich der Unternehmer bei einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung im unternehmerischen Interesse, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG darauf berufen kann, dass ihm der Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie zusteht.

Der BGH hatte im Streitfall dem Unternehmer das Recht zum Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze, die mit einer aus unternehmerischen Gründen zunächst unentgeltlich erfolgten Verpachtung zusammenhingen, zugesprochen, weil die ernsthafte Absicht, steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu erzielen, nachgewiesen worden war.

Das BMF hat nun die Finanzbehörden angewiesen, im Vorgriff auf eine zu erwartende gesetzliche Neuregelung § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht mehr anzuwenden. Soweit Veranlagungen nach der AO noch änderbar sind, ist betroffenen Unternehmen auf Antrag der Vorsteuerabzug aus Umsätzen, die mit einer unentgeltlichen Lieferung oder sonstigen Leistung, die steuerfrei wäre, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würde, in Zusammenhang stehen, unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren.

Zur Verdeutlichung der Thematik führt das BMF in seinem Schreiben (Link) einige exemplarische Beispiele an.

BMF-Schreiben vom 28.03.2006 (IV A 5 – S 7304 – 11/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 28.03.06