Steuerberatung -

Kein geldwerter Vorteil bei Verzicht auf Schadensersatz durch Arbeitgeber

Der Kläger hatte als Arbeitnehmer auf einer beruflichen Fahrt im alkoholisierten Zustand den firmeneigenen PKW beschädigt. Dem Arbeitgeber stand insoweit ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, auf dessen Geltendmachung er aber verzichtete.

Das Finanzamt war der Meinung, der Verzicht des Arbeitgebers auf Schadenersatz begründe für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der im Streitjahr zugeflossen sei und nahm eine entsprechende Versteuerung vor.

Verursacht ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen, dessen private Nutzung nach der 1%-Regelung versteuert wird, auf einer Dienstfahrt einen Unfall und verzichtet der Arbeitgeber auf Schadensersatz, so bewirkt dies keinen geldwerten Vorteil bei dem Arbeitnehmer.

Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die streitigen Kosten bzw. der Verzicht auf Ersatz dieser Kosten zu den für das Kraftfahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen (gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen) gehören und damit mit dem pauschalen Nutzungswert abgegolten seien. Die Vorschrift über den pauschalen Nutzungswert sei eine gesetzliche Spezialregelung für Kraftfahrzeug-Nutzungsentnahmen. Als Spezialregelung verdränge diese Regelung die sonst für Nutzungsentnahmen geltenden nicht gesetzlich geregelten, sondern von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze. Dabei beziehe sich der speziale gesetzliche Charakter der Regelungen über den Kfz-Nutzungswert nicht allein auf die Bewertung des Nutzungswerts. Vielmehr handele es sich um spezielle Aufteilungsregelungen für die Abgrenzung der Einkunftssphäre von der Privatsphäre. Im betrieblichen Bereich sollten sie abschließend die Abgrenzung des Betriebsausgabenabzugs von Privataufwendungen regeln. Die Pauschalierung diene nicht zuletzt der Vereinfachung, indem sie sowohl auf die Ermittlung der konkret durchgeführten Fahrten als auch auf die Zuordnung der tatsächlichen Kraftfahrzeugaufwendungen zu den jeweiligen Fahrten verzichte. Aus der Pauschalierungsfunktion folge, dass mit dem Ansatz des pauschalen Nutzungswerts die gesamte private Kfz-Nutzung abgegolten sei; daneben sei kein Raum für den Ansatz eines weiteren Sachbezugs nach § 8 Abs. 3 EStG. Zu den durch den pauschalen Nutzungswert abgegoltenen gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen würden auch Unfallkosten gehören, soweit sie Schäden an dem Fahrzeug, für das der Nutzungswert zu ermitteln sei, betreffen.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision eingelegt, Az. bei BFH: VI R 73/05 Hinweis: Vgl. hierzu in einem vergleichbaren Fall das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.12.2004, 14 K 2612/03, DRsp Nr. 2005/128.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Berlin - Urteil vom 05.10.05