Steuerberatung -

Kein steuerfreier Zuschlag bei Verzicht auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit

Verzichtet der Arbeitnehmer gegen Abgeltung auf einen freien Tag, auf den er einen tarifvertraglichen Ausgleichsanspruch für seine Arbeit an einem Feiertag hat, ist die Vergütung nicht nach § 3b EStG steuerfrei.

Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Zuschläge, die für Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen. Ein solcher Zuschlag setzt aber begrifflich voraus, dass dem Arbeitnehmer die an einem Feiertag geleistete Arbeit - zusätzlich zum üblichen Lohn - vergütet wird.

Hieran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Arbeit an einem Wochenfeiertag einen Anspruch auf einen bezahlten freien Tag erworben hat und dieser Freizeitanspruch durch eine Vergütung abgegolten wird. Denn diese Abgeltung ist Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Sie tritt nicht zu dem Lohn für die Feiertagsarbeit hinzu, sondern zu dem Lohn für die Arbeit an dem Tag, der als freier Tag hätte in Anspruch genommen werden können.

Sieht die tarifvertragliche Vereinbarung vor, dass die Freizeitgewährung nur erfolgen soll, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, steht dies der genannten Beurteilung nicht entgegen. Denn selbst, wenn der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen unterbleibt, ist der über den Grundzuschlag hinausgehende Erhöhungsbetrag keine Gegenleistung für die Arbeit an einem Feiertag, sondern dafür, dass aus betrieblichen Gründen kein Freizeitausgleich gewährt werden konnte und an einem an sich freien Tag gearbeitet werden musste.

BFH-Urteil vom 22.09.2005 ( IX R 55/04 )

Quelle: BFH - Urteil vom 22.09.05