Steuerberatung -

Keine Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden

Gemäß § 10b Abs. 1 EStG dürfen Steuerpflichtige Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Dies gilt auch für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, sprich Sachspenden (vgl. § 10b Abs. 3 EStG). Nach § 49 EStDV muss der Empfänger der Zuwendungen eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.

Spenden, die unmittelbar an ausländische gemeinnützige Einrichtungen erfolgen, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar (vgl. auch BFH-Beschluss vom 09.10.2001, XI B 43/01, BFH/NV 2002, 191; BFH-Urteil vom 11.11.1966 VI R 45/66, BStBl III 1967).

Das gilt auch für gemeinnützige Einrichtungen im EU-Ausland. Anders als der Kläger sah das Finanzgericht hierin auch keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht der EU.

Es sah keine Grund zu beanstanden, dass das deutsche Einkommensteuerrecht die Abzugsfähigkeit von Spenden nur bei Zuwendungen an inländische Spendenempfänger gewährt.

Das Merkmal eines inländischen Spendenempfängers sichere dem die Vergünstigung gewährenden deutschen Fiskus schließlich die Möglichkeit einer ausreichenden Aufsicht und Kontrolle. Nur bei inländischen Einrichtungen könne er überprüfen, dass die infolge des Spendenabzuges begünstigten Einrichtungen auch tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und Spenden zweckentsprechend verwenden. In Bezug auf ausländische Spendenempfänger fehle es dem deutschen Fiskus demgegenüber an hinreichenden Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten.

Urteil des FG Münster vom 28.10.2005 (11 K 2505/05 E)

Quelle: FG Münster - Urteil vom 28.10.05