Steuerberatung -

Keine AdV bei privaten Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften

Der BFH hat mit Urteil vom 29.11.2005 (BStBl 2006 II S. 178) entschieden, dass die Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung ab 1999 verfassungsgemäß ist. Nach dem BFH-Beschluss vom 29.11.2005 (IX B 80/05) bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 69 FGO daran, dass im Veranlagungszeitraum 1995 erzielte Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG a.F. der Besteuerung unterworfen werden dürfen.

Das BMF hat die Entscheidungen zum Anlass genommen, die Finanzbehörden anzuweisen, hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1999 eine Aussetzung der Vollziehung nicht mehr zu gewähren.

Das BMF hat gleichzeitig die Anweisungen im vorletzten Absatz des BMF-Schreibens vom 02.11.2005 (BStBl I S. 952) zur Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b EStG a.F. im Veranlagungszeitraum 1994, 1995 oder 1996 aufgehoben und die Finanzbehörden angewiesen, die bewilligten Vollziehungsaussetzungen zu widerrufen.

BMF-Schreiben vom 31.03.2006 ( IV A 7 – S 0623 – 6/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 31.03.06