Steuerberatung -

Keine Nachholung degressiver AfA im neunten Jahr

Werden die AfA-Beträge im Kalenderjahr der Fertigstellung lediglich zeitanteilig als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) geltend gemacht, ändern sich die Staffelsätze dadurch nicht. Denn § 7 Abs. 5 EStG schreibt zwingend eine nach Höhe und Zeit feste AfA-Staffelung vor.

Die AfA-Sätze des § 7 Abs. 5 EStG sind nicht zeitanteilig, sondern für das ganze Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzuziehen (BFH, Urt. v. 04.05.2004 - XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397, und v. 19.02.1974 - VIII R 114/69,BStBl II, 704; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rdnr. F 31; Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz. 309; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 7 EStG Anm. 492; Henninger, DB 1964, 1315; a.A. FG Köln, Urt. v. 09.10.1985 - XI 296/81 E, EFG 1986, 240; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7 EStG Rz. 464; Schmidt/Drenseck EStG, 24. Aufl., § 7 Rz. 157; Maier/Maus, Praxishandbuch der Abschreibungen, 216).

Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie aus der besonderen Zielrichtung der degressiven AfA als Mittel zur frühzeitigen (Re-)Finanzierung (vgl. BFH, Urt. inBStBl II 1974, 704) und wird bestätigt durch den durch das HBeglG 2004 (BGBl I 2003, 3076, BStBl I 2004, 120) neu eingefügten § 7 Abs. 5 Satz 3 EStG, der im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 EStG eine nur zeitanteilige AfA ausschließt. Der Gesetzesbegründung zufolge (BT-Drucks. 15/1502, 29) diente die Einfügung allein der Klarstellung.

Im Streitfall hatte der Kläger - ob bewusst oder unbewusst, lässt sich nicht feststellen - nur die zeitanteilige degressive AfA in Höhe von 5 % für ein vermietetes Zweifamilienhaus beantragt. Ungeachtet dessen stand ihm im neunten Jahr nur noch die verminderte AfA-Staffel von 2,5 % zu.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 13.12.05