Steuerberatung -

Keine Saldierung von Fahrzeitveränderungen bei Umzug

Bei der Abgrenzung, ob Umzugskosten eines verheirateten Arbeitnehmers Aufwendungen für die Lebensführung oder deshalb nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, weil sich die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde verkürzen, dürfen die Fahrzeitveränderungen der Ehegatten nicht saldiert werden.

Hintergrund
Der BFH entschied zu dem Problemkreis, dass Umzugskosten als Werbungskosten nur dann abziehbar sind, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) dürften also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.10.1992, VI R 132/88, BStBl II 1993, 610).

So verhält es sich z.B., wenn der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich, d.h. um mindestens eine Stunde täglich vermindert (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2001, VI R 175/99, BStBl II 2001, 585).

Entscheidung des Gerichts
Entgegen der Auffassung des FG dürfen, so der BFH, bei beiderseits berufstätigen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten die sich jeweils ergebenden Fahrzeitveränderungen nicht zusammen gerechnet werden. Sie sind also weder zu addieren (BFH-Urteil vom 27.07.1995, VI R 17/95, BStBl II 1995, 728), noch zu saldieren.

Denn die Verlängerung der Wegstrecke zur Arbeit in der Person des anderen Ehegatten ist allein bedingt durch dessen Mitumzug als Folge der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten. Zwar ist der Wille zur gemeinsamen Lebensführung in der Ehe ein privater Veranlassungsgrund. Diesen Willen kann das Einkommensteuerrecht indes nicht ohne Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von "Doppelverdienern" unberücksichtigt lassen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - vom 23.06.06