Steuerberatung -

Keine Sonderabschreibung bei zu Unrecht als Herstellungskosten erfasster Vorsteuer

Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.

Ein dem Bilanzzusammenhang vergleichbarer Wertzusammenhang für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der Absetzungen gemäß § 7 Abs. 1 EStG auf mehrere Wirtschaftsjahre zu verteilen sind, existiert weder bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG noch bei der Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Daher geht auch keine Bindungswirkung von den in den Vorjahren in Anspruch genommenen Absetzungsbeträgen aus. Jeder Veranlagungszeitraum ist für sich zu beurteilen.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet ausdrücklich an, dass jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen ist, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Damit wird eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeordnet. Eine Fehlerberichtigung in der Weise, dass - wie im Streitfall - zu hoch angesetzte Werte zu korrigieren sind, ist nicht vorgesehen. Für die Gebäudeabschreibungen nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG gilt Entsprechendes.

Zur Bilanzberichtigung bei Gewinnermittlung nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG bei Ansatz zu hoher Anschaffungs- oder Herstellungskosten vgl. Weber-Grellet, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rdnr. C 281, C 290 f.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 21.06.06