Sind Aufwendungen auf ein Wirtschaftsgut nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen, sondern zu Unrecht als Herstellungskosten erfasst worden, kann bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 bzw. nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG der Abzug nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.
Ein dem Bilanzzusammenhang vergleichbarer Wertzusammenhang für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der Absetzungen gemäß § 7 Abs. 1 EStG auf mehrere Wirtschaftsjahre zu verteilen sind, existiert weder bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG noch bei der Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Daher geht auch keine Bindungswirkung von den in den Vorjahren in Anspruch genommenen Absetzungsbeträgen aus. Jeder Veranlagungszeitraum ist für sich zu beurteilen.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnet ausdrücklich an, dass jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen ist, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Damit wird eine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeordnet. Eine Fehlerberichtigung in der Weise, dass - wie im Streitfall - zu hoch angesetzte Werte zu korrigieren sind, ist nicht vorgesehen. Für die Gebäudeabschreibungen nach § 7 Abs. 4 oder 5 EStG gilt Entsprechendes.
Zur Bilanzberichtigung bei Gewinnermittlung nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG bei Ansatz zu hoher Anschaffungs- oder Herstellungskosten vgl. Weber-Grellet, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rdnr. C 281, C 290 f.
Quelle: BFH - Urteil vom 21.06.06