Steuerberatung -

Keine Verzinsung von Kindergeldnachzahlungen

Wer von der Kindergeldkasse Kindergeld nachgezahlt bekommt, hat keinen Anspruch auf eine Verzinsung des nachgezahlten Betrages.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte zunächst Kindergeld beantragt, sich dann aber auf Grund einer unklaren Rechtslage mit dem Ruhen der Bearbeitung einverstanden erklärt. Später wurde ihr dann mit Einspruchsentscheidung der Anspruch gewährt, eine Verzinsung des nachgezahlten Betrages jedoch abgelehnt. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, die Verzinsung des Erstattungsanspruchs sei nach den Grundsätzen über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder über eine entsprechende Anwendung des § 44 SGB I geboten.

Da nach dem Bundeskindergeldgesetz bezogenes Kindergeld gemäß § 44 SGB I verzinst werde, könnten Zinsen nach dem Gleichheitsgrundsatz von allen Kindergeldempfängern beansprucht werden. Soweit das Kindergeld als Steuervergütung nicht nach der Abgabenordnung verzinst werde, sei dies verfassungsrechtlich bedenklich.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH teilte die Auffassung der Klägerin nicht. Er entschied, dass ihr ein Zinsanspruch nicht zustehe. Die sog. Vollverzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gelte nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur für Unterschiedsbeträge i.S. des § 233a Abs. 3 AO, die sich bei der Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ergeben. Diese Aufzählung sei abschließend. Eine entsprechende Anwendung wurde verneint.

Zwar seien Erstattungen oder Nachzahlungen von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gemäß § 44 SGB I mit 4 % zu verzinsen. Diese Vorschrift gelte jedoch nur für die Verzinsung von sozialrechtlichen Ansprüchen, nicht aber für das von der Klägerin aufgrund der §§ 62 ff. EStG bezogene Kindergeld.

Schließlich verstoße die Versagung der Verzinsung auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Hinweis: Die Klägerin hätte allenfalls einen Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO geltend machen können. Ein Anspruch auf Prozesszinsen für Steuervergütungen setzt gemäß § 236 AO voraus, dass die Steuervergütung durch oder aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gewährt wird. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Anspruch als solcher rechtshängig gewesen ist, nicht aber, wenn die Gewährung der Steuervergütung auf einer gerichtlichen Entscheidung für einen anderen Zeitraum (z.B. Parallelverfahren desselben Klägers, vgl. FG Köln, Urteil in EFG 2004, 84) oder der Klage eines Dritten beruht. Wird ein Einspruchsverfahren wegen eines Musterverfahrens zum Ruhen gebracht oder ausgesetzt, so können nach einer Änderung infolge des günstigen Ausganges des Musterverfahrens keine Prozesszinsen beansprucht werden.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 20.04.06