Steuerberatung -

Körperschaftsteuerminderung bei Auskehrung von Liquidationsraten

Hat eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies die für dieses Jahr festzusetzende Körperschaftsteuer mindern.

Zum Sachverhalt:
Die Klägerin, war eine in Liquidation befindliche GmbH, deren Liquidation im Juni 1997 mit Wirkung zum 1.01.1998 beschlossen worden war.
Im Dezember 2001 schüttete die Klägerin an ihre Gesellschafter Liquidationsraten in Höhe von 16,5 Mio. DM aus. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr berücksichtigte sie eine nach ihrer Auffassung durch die Ausschüttung verursachte Minderung der Körperschaftsteuer um 2,75 Mio. DM. Diesen Minderungsbetrag ließ das Finanzamt in dem Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr jedoch außer Ansatz.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH entschied nun, dass das Finanzamt berechtigt war, gegenüber der Klägerin einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr zu erlassen. Weiterhin stellte es unter Hinweis auf § 40 Abs. 4 KStG fest, dass eine im Streitjahr erfolgte Vermögensauskehrung im Rahmen einer Liquidation grundsätzlich zur Minderung der Körperschaftsteuer nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 Satz 2 KStG führen könne.

Die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung einer Körperschaftsteuerminderung scheiterte jedoch daran, dass für die Klägerin auf den 31.12.2000 kein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt worden war. Im Streitfall war nämlich auf den Schluss des dem Streitjahr vorangehenden Wirtschaftsjahres, also auf den 31.12.2000, kein Feststellungsbescheid i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 3 KStG 1999 erlassen worden. Damit fehlt es an dem Grundlagenbescheid, an den der Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr hinsichtlich der Minderung der Körperschaftsteuer anknüpfen konnte. Dies führte zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, auf den Erlass eines Bescheids zur Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens hinzuwirken.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 22.05.06