Steuerberatung -

Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten

Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme stellen nach der geänderten BFH-Rechtsprechung vorweggenommene Werbungskosten dar, wenn sie in einem ausreichenden konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (vgl. BFH v. 27.5.2003, BStBl. 2004 II S. 884).

Die OFD Münster hatte dementsprechend die Finanzämter in ihrer Kurz-Information vom 11.03.2005 unterrichtet, dass bis einschließlich 2003 auch Kosten für ein Erststudium, das unmittelbar nach dem Abitur aufgenommen wird, als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigen werden können.

Zwischenzeitlich sind mehrere Muster-Verfahren vor dem BFH anhängig, die sich der Frage widmen, an welchen Kriterien sich der berufliche Veranlassungszusammenhang von Erwerbsaufwendungen für ein Erststudium im direkten Anschluss an die Erlangung der Hochschulreife mit künftigen Einnahmen orientiert, damit die Aufwendungen unbegrenzt als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sind (vgl. Revisionsverfahren: VI R 63/05; Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht 23.03.2005, 6 K 1339/04).

Auch das FG Köln hat inzwischen entschieden, dass Aufwendungen für ein unmittelbar im Anschluss an das Abitur begonnenes Jura-Studium als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar sind (FG Köln v. 19.1.2006, 10 K 3712/04).

Nach Rücksprache mit dem FM NRW weist die OFD daher nunmehr ihre Finanzämter an, die Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten anzuerkennen, wenn eine in der Zwischenzeit aufgenommene Tätigkeit in einem auf dem Studium basierenden Beruf den hinreichenden Zusammenhang zwischen Studium und angestrebter Aufnahme einer Beschäftigung dokumentiert.

Verwaltungsanweisung im Volltext

Quelle: OFD Münster - Kurz-Information vom 26.05.06