Steuerberatung -

Krankengeld: Progressionsvorbehalt bei freiwillig Versicherten

Steuerfreie Einnahmen erhöhen das steuerpflichtige zu versteuernde Einkommen nicht, können allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass der Fiskus durch bestimmte steuerfreie Einnahmen einen höheren Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen anwendet. Das führt regelmäßig zu Steuernachzahlungen. Dem Progressionsvorbehalt unterliegen vor allem bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld). Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat hat jetzt entschieden, ...

dass der Progressionsvorbehalt auch anzuwenden ist, wenn ein freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherter Unternehmer Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch bezieht.

Achtung: Dagegen unterliegt das Krankengeld, das aufgrund einer privat abgeschlossenen Krankentagegeldversicherung gezahlt wird, nicht dem Progressionsvorbehalt. Der Unternehmer hält es für ungerecht, dass diese Differenzierung nur davon abhängen soll, ob er sich für eine gesetzliche oder für eine private Krankenkasse entschieden hat. Er hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle: FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.05