Steuerberatung -

Lärmschutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück eines selbstbewohnten Reihenhauses zur Minderung des vom Straßenverkehr ausgehenden Lärms können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn durch ein zuvor eingeholtes amtliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Maßnahme wegen einer Gesundheitsgefährdung unverzüglich erforderlich ist.

Eine Gesundheitsgefährdung in Form von konkret zu befürchtenden Gesundheitsschäden liegt nicht vor, wenn die Grenzwerte für Lärm (noch) nicht überschritten sind. Eine dennoch durchgeführte Lärmschutzmaßnahme ist als steuerlich nicht zu berücksichtigende Gesundheitsvorsorge zu beurteilen. Es genügt nicht, dass möglicherweise in der Zukunft eine konkrete Gesundheitsgefährdung eintritt. Allein der aus der nachbarschaftlichen Beziehung entstehende Gruppendruck zur Kostenbeteiligung an einer für das Wohngebiet geplanten Lärmschutzmaßnahme führt nicht zu einer sittlichen Verpflichtung i.S.d. § 33 Abs. 2 EStG.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Nürnberg - Urteil vom 26.01.06