Steuerberatung -

Nachweise bei Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Da die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG durch Rechnungen und Zahlungsbelege des Kreditinstituts nachgewiesen werden müssen, ist bei Verträgen über mehrere Leistungen die konkrete Benennung der Dienstleistung und des hierfür geschuldeten Betrags erforderlich.

Im Streitfall bewohnte die Klägerin eine Zweizimmerwohnung in einer Seniorenresidenz. In dem monatlichen Entgelt von rund 3.000 € waren die Unterkunft und die Grundserviceleistungen entsprechend eines Leistungsverzeichnisses enthalten, das u.a. die wöchentliche Reinigung der Wohnung umfasste.

Die Klage blieb erfolglos, weil den einzelnen Serviceleistungen keine Teilbeträge zugeordnet werden konnten. Eine Schätzung der anteiligen Kosten für die Reinigung der Wohnung wäre nur zulässig gewesen, wenn objektive Umstände eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung in abziehbare haushaltsnahe Dienstleistungen und nicht abziehbare Dienstleistungen ermöglicht hätten.

Ab 2006 erhöht sich der Höchstbetrag in § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG bei Pflege- und Betreuungsleistungen auf 1.200 €. Daneben ist eine zusätzliche Steuerermäßigung in Satz 2 für bestimmte Handwerkerleistungen von 20 % der Aufwendungen, höchstens 600 €, eingeführt worden.

Urteil vom FG Köln vom 27.10.2005 (15 K 1526/05), Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH : VI B 16/06 )

Quelle: FG Köln - Urteil vom 27.10.05