Steuerberatung -

Neue gesetzliche Regeln beim Abzug von Steuerberaterkosten

Ab dem VZ 2006 ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG gestrichen. Betroffen sind aber nur private Steuerberaterkosten und somit wenige Aufwendungen. Maßgebend ist die Zuordnung.

Ab 2006 gezahlte Steuerberaterkosten sind nicht mehr bei den Sonderausgaben abzugsfähig sind. Um dies umzusetzen, wird die derzeitige Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab dem VZ 2006 aufgehoben. Zuvor, und somit auch noch für die Steuererklärung 2005, ist der Aufwand in unbeschränkter Höhe abziehbar, entweder als Sonderausgaben, Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Hierzu zählen neben dem Honorar auch Fachliteratur, PC-Programme und Fahren zum Berater.

Ab dem VZ 2006 ist mehr Arbeit erforderlich, um Steuerberaterkosten steuerlich geltend zu machen. Da vom Wegfall des Sonderausgabenabzugs nur die privat veranlassten Aufwendungen betroffen sind, muss künftig eine Aufteilung nach der Veranlassung erfolgen.

Von praktischer Bedeutung ist diese Aufteilung beispielsweise für die Ausschöpfung des Werbungskosten- oder Sonderausgaben-Pauschbetrags. Da der bei den Sonderausgaben nur 36 Euro pro Person beträgt und in der Regel von jedem Steuerzahler überschritten wird, war es bislang üblich, die Kosten gleich komplett dieser Rubrik zuzuordnen. Das gelang auch zumeist problemlos, sofern der Betrag jährlich insgesamt nicht mehr als 520 Euro betragen hat. Dann folgte das Finanzamt nach R 10.8. EStR 2005 dem Aufteilungswunsch ohne weitere Prüfung.

Privat veranlasste Steuerberaterkosten

Zu den bislang nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abzugsfähigen Steuerberatungskosten zählen Beratungs- und Erstellungsgebühren für

  • den vierseitigen Mantelbogen der Einkommensteuererklärung
  • die jeweils zweiseitige Anlage Kind
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung
  • den Antrag auf Eigenheimzulage
  • die einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung bei Personengesellschaften. Die Kosten stellen auch bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Betriebsausgaben dar (BFH vom 28.10.1998, XI B 34/98, BFH/NV 1999 S. 610).

Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug für die Erstellung von Buchführung und Bilanz oder EÜR-Rechnung bleiben von der Neuregelung unberührt.

Wenig steuerliche Auswirkung, aber Mehrarbeit

Die entfallenden Sonderausgaben haben nur minimale Auswirkungen auf die künftige Steuerlast. Allerdings wird es nunmehr komplizierter. Denn die Kosten einfach komplett den Sonderausgaben zuzuordnen, geht 2006 nicht mehr. So müssen Honorare oder die Preise für Bücher und Software exakt nach Zugehörigkeit aufgeteilt werden. Kostet die Steuerfachliteratur beispielsweise 29 Euro, sind sicherlich 25 Euro bei den Werbungskosten absetzbar, wenn hohe Lohn-, Miet- oder Zinseinkünfte vorliegen. Nicht oder nur teilweise abziehbar sind ab 2006 der Beitrag zum Lohnsteuerhilfeverein.

Eine Regel ist allerdings noch für die Steuererklärung 2005 nutzbar. Maßgebend für den Ansatz der Kosten ist das Abflussprinzip nach § 11 EStG, also das Jahr der Zahlung. Wurde bis Silvester Steuersoftware oder Literatur erwoben, kann die noch komplett als Sonderausgabe abgesetzt werden. Erfolgt der Kauf hingegen erst nach Neujahr, ist eine mühselige Aufteilung zu den Einkunftsarten erforderlich, auch wenn PC-Programm oder Buch für die Erklärung 2005 genutzt werden.

Diese Logik gilt auch bei der Bezahlung von Rechnungen. Nur die Zahlung des Beitrags für Lohnsteuerhilfeverein, Berater oder Loseblattwerk noch in 2005 sorgte für den Komplettabzug und ersparte Zusatzarbeit.

Nach dem Jahreswechsel kommt es verstärkt darauf an, wie dem Finanzamt der anfallende Aufwand begründet werden kann. Wer etwa als Arbeitnehmer doppelte Haushaltsführung, Reisekosten oder viele wechselnde Einsatzstellen vorweisen kann, dürfte beim nahezu kompletten Abzug von Büchern oder Software kaum Probleme haben. Gleiches gilt für Anleger mit umfangreichen Depots oder Vermieter mit mehreren Wohnungen. Immerhin ist die Aufteilung der Gebührenrechnung vom Steuerberater einfach, da hier die einzelnen Positionen separat aufgeführt werden und seine Arbeit für den privaten Bereich ausgesondert werden kann.

Die Zuordnung von Steuerberaterkosten zu einer Einkunftsart lohnt auch bei einer Reihe weiterer Aufwendungen:

  • Steuer- und Wirtschaftsfachzeitschriften
  • Fachliteratur
  • Steuerdatenbanken- und -erklärungssoftware
  • Fahrten zum Steuerberater einschließlich möglicher Unfallkosten auf dem Weg dorthin
  • Telefonkosten
  • anteilige Beiträge einer auch steuerliche Sachverhalte abdeckenden Rechtsschutzversicherung
  • anteilige Computerkosten

Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm, 22.12.05, BGBl. I 05, 2682

Quelle: Bundesgesetzblatt - Mitteilung vom 30.12.05