Steuerberatung -

Nicht zugelassener Rechtsanwalt als Gewerbetreibender

Die selbständige Tätigkeit eines Volljuristen, der keine Zulassung (mehr) für die Ausübung einer Rechtsanwaltstätigkeit besitzt, kann nicht als der des Rechtsanwalts ähnlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen werden.

Ein ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Setzt der Katalogberuf (z.B. Rechtsanwalt) eine Erlaubnis voraus, ist die Vergleichbarkeit nur dann gegeben, wenn auch für den vergleichbaren Beruf eine Erlaubnis erforderlich ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Anschluss an den erfolgten Widerruf seiner Zulassung hatte der Kläger im Streitfall als freier Mitarbeiter für verschiedene Rechtsanwälte gearbeitet. Bei einer Betriebsprüfung wurden die dabei von ihm erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb eingestuft. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Aufhebung der daraufhin erlassenen Gewerbesteuermessbescheide.

Er ist der Ansicht, dass seine Tätigkeit eine dem Katalogberuf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG sei. Die fehlende Zulassung ändere nichts an der Einordnung als freiberuflich, da sowohl die Berufsausbildung als auch der eigentliche Tätigkeitsbereich mit der eines Rechtsanwalts vergleichbar sei. Eine für die Berufsausübung des Rechtsanwalts notwendige Zulassung könne allenfalls Indizwirkung für das Vorliegen eines vergleichbaren Berufes entfalten, nicht aber notwendige Voraussetzung sein. Dies ergebe sich schon aus der Formulierung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, welcher lediglich einen ähnlichen Beruf nenne.

Das FG Köln wies die Klage als unbegründet ab.

Darin folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH, Urt. v. 22.01.2004 - IV R 51/01, BStBl II, 509). Danach kann einem Beruf, der eine Berufszulassung erfordert und der einer Überwachung durch die Behörden unterliegt, nur ein ebenso an Zulassung und Überwachung gebundener Beruf ähnlich sein.

Anders ausgedrückt: Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, kann eine Ähnlichkeit nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist. Die notwendige staatliche Gestattung der Berufsausübung ist ein das Berufsbild des Katalogberufs derart prägendes Merkmal, dass eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, diesem Katalogberuf nicht ähnlich sein kann.

STEUER-TELEX-Tipp:

Das BVerfG hat mehrfach entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht allein wegen Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung versagt werden könne (u.a. BVerfG, Beschl. v. 10.11.1999 - 2 BvR 1820/92, BStBl II 2000, 158). Es stellt auf den erkennbaren Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG ab, der allein die Entlastung der Sozialversicherungsträger von der
Umsatzsteuer beinhaltet. Diese speziell für die Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer konzipierte Regelung spielt bei der Einkommensteuer und Gewerbesteuer keine Rolle.

Quelle: Steuer-Telex - Beitrag vom 19.05.06