Steuerberatung -

Pensionsrückstellung für Geschäftsführer der Komplementär-GmbH

Leistet eine GmbH & Co. KG Erstattungen an die Komplementär-GmbH für die von dieser gebildeten Pensionsrückstellungen zugunsten der Kommanditisten und zugleich Geschäftsführer der GmbH, sind diese Erstattungen in den Sonderbilanzen der Kommanditisten durch Ansatz eines gleich hohen Anspruchs auf Sondervergütungen auszugleichen.

Ein unterlassener Ausgleich für die vorangegangenen Feststellungszeiträume ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs im Feststellungszeitraum des Streitjahres nachzuholen.

Auch Pensionszusagen sind Vergütungen im Dienste der Gesellschaft. Insoweit kann auch für Pensionszusagen, die die Komplementär-GmbH ihrem Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist der GmbH & Co. KG ist, erteilt hat, nichts anderes gelten. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung dürfen auch insoweit den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern. Der Ausgleich ist in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter herzustellen. Allein diese Handhabung erscheint sachgerecht, weil andernfalls die nicht begünstigten Gesellschafter etwas versteuern müssten, das ihnen nicht zugute kommt.

Nach der Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang sind Bilanzen für Zwecke der Veranlagung und der Gewinnfeststellung zwar grundsätzlich im Fehlerjahr und in den Folgejahren zu berichtigen. Ist eine solche Berichtigung nicht mehr möglich, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind, und greift keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide ein, ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem das mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Damit wird der zutreffenden Erfassung des Totalgewinns Vorrang vor der periodengerechten Abschnittsbesteuerung eingeräumt.

Ob der Ausgleich für die bei der KG und ggf. bei der Komplementär-GmbH zu berücksichtigenden (Sonder-)Betriebsausgaben durch die Erfassung von Sondervergütungen in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter zu bilden ist, hatte der BFH bisher offen gelassen. Die Erfassung in den Sonderbilanzen der begünstigten Gesellschafter entspricht aber auch der überwiegenden Literaturmeinung.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 30.03.06