Steuerberatung -

Provisionen von Werbeagenten sind umsatzsteuerpflichtig

Die an einen Werbeagenten für das Anbahnen von Versicherungsverträgen gezahlten Provisionen sind nicht nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.

Nach der 6. EG-Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze sowie die dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Umsatzsteuer. Aber welche Leistungen gehören konkret dazu?

Versicherungsvertreter erbringen aber nur dann einen umsatzsteuerfreien Versicherungsumsatz, wenn bereits durch ihre Leistung eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und dem Versicherten vorliegt. Dies war hier nicht gegeben. Der Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers bestand - neben dem Aufbau eines Vertrauensverhältnisses - im Wesentlichen in der Erhebung einer sog. versicherungstechnischen Inventur. Er bezog gegenüber den potentiellen Kunden ausdrücklich keine Stellung dazu, welche Versicherungen abzuschließen seien. Erst aufgrund der vom Kläger erhobenen Daten wurde von seinem Auftraggeber ein Versicherungskonzept erstellt, an dem der Kläger aber nicht mehr beteiligt war.

Hinweis: Das vorstehende FG-Urteil entspricht der neueren EuGH-Rechtsprechung (vgl. auch u.a. Arthur Andersen & Co. Accountants cs; Urteil v. 03.03.2005 - Rs. C-472/03, HFR 2005, 485).

Urteil des FG Niedersachsen vom 30.06.2005 (5 K 450/00), Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 50/05)

Quelle: FG Niedesachsen - Urteil vom 11.04.06