Steuerberatung -

Ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens (Auszahlung des Solidaritätszuschlags)

Die OFD Münster nimmt in ihrer Verfügung vom 27.10.2008 Stellung zu Einsprüchen gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs. 5 KStG mit hilfsweisen Anträgen auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das KSt-Guthaben entfallenden Solidaritätszuschlag.

Die OFD stellt hierzu fest, dass die Auszahlung des Solidaritätszuschlags gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Da sich seit der Neuregelung über die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens durch das SEStEG das KSt-Guthaben nicht mehr auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer auswirke, beeinflusse das KSt-Guthaben nicht mehr die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und führe dementsprechend nicht zu einer Auszahlung eines Solidaritätszuschlags.

Sie weist daher die Finanzämter an, die Einsprüche gegen die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens als unzulässig zu verwerfen, weil die Festsetzung eines SolZ-Erstattungsanspruchs nicht Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheides ist und mithin keine Beschwer gem. § 350 AO vorliegt.

Quelle: Oberfinanzdirektion Münster - Kurzinformation vom 27.10.08