Steuerberatung -

Rechtsanwaltskanzlei als häusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof hat in einem weiteren Fall zur steuerlichen Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer entschieden.

Demnach gilt die Abzugsbeschränkung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG trotz Kanzleipflicht auch für die Kanzleiräume eines nebenberuflich tätigen Rechtsanwalts.

Im Urteilsfall befanden sich die strittigen Räume im Wohnhaus des Klägers und waren büromäßig eingerichtet.

Der häuslichen Einbindung stand nach Auffassung des BFH nicht entgegen, dass die Kanzleiräume nicht nur über den Eingang des Wohnhauses, sondern auch über eine eigene Terrasse betreten werden konnten. Abgesehen davon, dass die Kanzleiräume regelmäßig über den Hauseingang betreten wurden, würde ein separater Eingang allein die Einbindung in die häusliche Sphäre noch nicht notwendigerweise aufheben (vgl. z.B. BFH, Urt. v. 31.03.2004 - X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387).

Ein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr (vgl. BFH, Urt. in BFH/NV 2004, 1387, m.w.N.) hat im Streitfall nachweislich nicht stattgefunden. Die räumliche Trennung der Wohnungen durch Türen mit Knauf schloss ebenfalls die Einbindung der Kanzleiräume als solche im Wohnhaus nicht aus.

Die Tatsache, dass diese sich in einem anderen Stockwerk als die Privatwohnung befanden, war ebenfalls allein nicht entscheidend (vgl. z.B. zu einer Notfallpraxis eines Arztes BFH, Urt. v. 20.11.2003 - IV R 3/02, BStBl II 2005, 203).

Tipp:
Mit Urteil vom 20.11.2003 hatte der BFH entschieden, dass eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG unter­liegt, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist.

Quelle: Steuer Telex - Pressemitteilung vom 09.02.06