Steuerberatung -

Reinigungskosten für typische Berufskleidung

Zu den abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gehören auch die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der häuslichen Waschmaschine.

Um typische Berufskleidung handelt es sich, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit durch ihre Unterscheidungsfunktion (wie z.B. bei Uniformen), durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion (wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen) zum Ausdruck kommt.

Hinweis: Aufwendungen für bürgerliche Kleidung - hier: Socken, T-Shirts, Funktionsunterwäsche und Fahrradkleidung eines Polizisten - einschließlich ihrer Reinigung führen dagegen selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt wird (BFH, Beschl. v. 06.06.2005 - VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792).

Die Höhe der Kosten kann anhand repräsentativer Daten der Verbraucherverbände geschätzt werden.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.05