Steuerberatung -

Richtigkeit und Vollständigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Rechtsmittelbelehrung unter einer Einspruchsent­scheidung unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO ist, wenn in ihr der Hinweis auf einen ggf. späteren Beginn der Klagefrist gemäß § 108 Abs. 3 AO fehlt.

Der Hintergrund: Der Kläger hatte mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999 keinen Erfolg. Die Einspruchsentscheidung war am Donnerstag, dem 05.06.2003, mit einfachem Brief zur Post gegeben worden. Erst am 13.05.2004 ging beim Finanzgericht die Klage mit Datum 11.05.2004 ein.

Zur Zulässigkeit führte der Kläger aus, die Klagefrist sei gewahrt: Zwar sei ihm die Einspruchsentscheidung schon am 06.06.2003, spätestens aber am 07.06.2003 zugegangen.

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelte der Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt oder überhaupt nicht zugegangen sei. Falle das Ende der Drei-Tages-Frist, wie hier, auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, ende die Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Darauf weise die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung jedoch nicht hin. Sie sei deshalb unrichtig i.S.d. § 55 Abs. 2 FGO, weil sie über einen etwaigen späteren Beginn der Klagefrist nicht vollständig unterrichte. Die Klage sei daher innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zulässig.

Die Entscheidungen der Gerichte: Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Der BFH folgte dem. Er stellte fest, dass die Ein-Monats-Frist bei Klageeingang beim FG abgelaufen war. Die Verspätung wäre nur dann unschädlich gewesen, wenn sich der Kläger auf die sich nach § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ergebende Fristverlängerung mit der Begründung hätte berufen können, die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil in ihr der Hinweis auf den abweichenden Beginn der Rechtsbehelfsfrist fehle, wenn der Tag der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend falle. Der BFH entschied hierzu jedoch, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ein Hinweis auf die Bedeutung des § 108 Abs. 3 AO für die Ermittlung des Tages der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Drei-Tage-Frist) nicht erforderlich sei.

BFH-Urteil vom 07.03.2006 (X R 18/05)

Quelle: BFH - Urteil vom 07.03.06