Steuerberatung -

Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente

Nach § 249 Abs. 1 HGB sind für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Ungewisse Verbindlichkeiten in diesem Sinne sind u.a. solche, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach bestehen, deren Höhe aber ungewiss ist. Voraussetzung der Rückstellungsbildung ist, dass der Schuldner am Bilanzstichtag mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2000, I R 87/99, BStBl II 2002, 655, und vom 6.03.2003, XI R 52/01, BStBl II 2003, 658).

Diese Grundsätze finden nach § 5 Abs. 1 EStG auch auf die steuerliche Gewinnermittlung Anwendung.

Allerdings gilt für die Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte die steuerliche Sonderregelung des § 5 Abs. 3 EStG. Sie bestimmt, dass derartige Rückstellungen erst dann gebildet werden dürfen, wenn

  1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
  2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.

Die Bildung der Rückstellungen wegen der Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte ist daher nur dann zulässig, wenn zum Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.

Dazu ist es nicht erforderlich, dass der geschädigte Patentinhaber in irgendeiner Weise reagiert hat. Der Verpflichtete muss auch nicht darlegen und beweisen, dass die Patentverletzung dem Berechtigten bekannt geworden ist oder die Kenntniserlangung unmittelbar bevorstand. Wenn eine Verbindlichkeit wegen Patentverletzung dem Grunde nach besteht, so darf im Allgemeinen unter Kaufleuten davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch den Gläubiger auch wahrscheinlich ist.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - BFH vom 09.02.06