Steuerberatung -

Schuldübernahme: Laufender Gewinn oder Betriebsaufgabegewinn?

Wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut (z.B. Grundstück) aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerzahlers überführt wird, erfolgt diese Übertragung zu Buchwerten.

Das heißt, die stillen Reserven sind nicht aufzudecken, also entsteht kein Gewinn.

Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerzahlers unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus seinem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, übertragen wird. Anders sieht die Sache aus, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerzahlers in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, gegen Übernahme von Verbindlichkeiten übertragen wird. In diesem Fall sind die stillen Reserven aufzudecken. Das gilt laut Finanzgericht Münster auch, wenn die Verbindlichkeiten unmittelbar mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängen.

Im Streitfall hatte ein Unternehmer seinen Betrieb aufgegeben und das Betriebsgrundstück (das nicht das einzige Wirtschaftsgut war) zu Buchwerten in eine eigens hierfür neu gegründete Grundstücksverwaltungs-KG überführt. Diese KG übernahm erhebliche Schulden, die auf dem Grundstück lasteten. Die Richter beurteilten diese Konstellation nicht als tarifbegünstigte Betriebsaufgabe, sondern als Gewinnrealisierung, die zum laufenden, gewerbesteuerpflichtigen Gewinn gehört. In Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Verbindlichkeiten und dem Buchwert des Wirtschaftsguts entsteht beim Unternehmer ein Gewinn. Die Übernahme der Verbindlichkeiten führt nämlich bei der Personengesellschaft zu Aufwendungen, um das Wirtschaftsgut zu erhalten. In dem gleichen Umfang wird der Unternehmer von einer Verbindlichkeit befreit. Daher kann der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als hätte der Unternehmer den entsprechenden Betrag in bar erhalten und anschließend zur Tilgung der zurückbehaltenen Schulden verwendet. Der Unternehmer kämpft weiter um die Steuervergünstigungen (Freibetrag, ermäßigte Besteuerung), die er bei einem tarifbegünstigten Aufgabegewinn beanspruchen könnte, und hat daher Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingereicht.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Münster - Urteil vom 26.01.06