Steuerberatung -

Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule

Voraussetzung für den Abzug des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule ist, dass diese als staatlich genehmigt oder nach Landesrecht als erlaubte Ersatzschule anerkannt ist. Auch Hochschulen können Ersatzschulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein.

Zum Sachverhalt:
In der Einkommensteuererklärung machten die Kläger Sonderausgaben von gezahltem Schulgeld für das Studium der Bildhauerei ihrer Tochter an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule geltend. Das Finanzamt erkennt das Schulgeld nicht als Sonderausgaben an, weil seiner Meinung nach eine Hochschule nicht Ersatzschule im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein könne.

Entscheidung des Gerichts:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG kann Schulgeld in Höhe von 30 % des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für dessen Besuch einer gem. Artikel 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Auch Hochschulen können, so das Finanzgericht, - entgegen der vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht - Ersatzschulen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sein (vgl. BFH-Urteil vom 5.11.2002, IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599).

Nicht begünstigt sei jedoch das gezahlte Schulgeld für den Besuch einer privaten Fachhochschule oder Hochschule, soweit diese Einrichtung nicht als staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule anerkannt sei (vgl. BFH - Urteil vom 5.11.2002 IX, a.a.O.).

Hinweis: Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind Entgelte für die Beherbergung, für die Betreuung und für die Verpflegung.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.04.06