Steuerberatung -

Sind die Kosten einer Gruppenreise zur Mandantenwerbung Betriebsausgaben?

Nehmen Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft an einer Gruppenreise teil, deren Programm nicht auf die besonderen betrieblichen und beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten, deren Teilnehmerkreis nicht homogen und deren Route mit häufigen Ortswechseln an beliebte touristische Ziele verbunden ist, handelt es sich um eine gemischt veranlasste Reise. Der Abzug der Reisekosten als Betriebsausgaben ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Reise von einem Fachverband organisiert wurde und die Kosten der Reise durch auf der Reise eingeworbene Mandate gedeckt werden.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württembergsind bei einer solchen Reise angebotene Rundfahrten und Ausflüge eindeutige Indizien für den privaten Charakter, weil sie zugleich der Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises dienen. Diese Indizien lassen sich von dem betrieblichen Interesse der Werbung neuer Mandate nicht nach objektiven Maßstäben trennen, so dass höchstens gemischte Aufwendungen vorliegen. Diese Verbindung von beruflichen und privaten Motiven schließt § 12 EStG aus, insbesondere, wenn es keinen objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstab gibt, nach dem irgendeine Aufteilung der Kosten in einen auf Kundenwerbung und Privatveranlassung entfallenden Betrag vorgenommen werden kann.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass vom Arbeitgeber getragene beruflich und privat veranlasste Aufwendungen bei Arbeitnehmern nicht zwingend in voller Höhe zum Arbeitslohn gehören. Außerdem müsseeine Aufteilung gemischter Aufwendungen im Bereich von Werbungskosten oder Betriebsausgaben entgegen dem Verbot des § 12 EStG bei einem objektiven Maßstab zur Trennung möglich sein (BFH v. 20.07.2006 - VI R 94/01, BStBl II 2007, 121). Diese Grundsatzfrage liegt derzeit dem Großen Senat unter GrS 1/06 zur Entscheidung vor.

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.09