Steuerberatung -

Sonderabschreibung nach dem FördG und degressive AfA

Der BHF hat u.a. entschieden, dass die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass für das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren eine AfA in fallenden Jahresbeträgen vorgenommen wurde. Des Weiteren führte er aus,

dass eine Bilanz auch dann gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG berichtigt werden kann, wenn ein darin enthaltener Ansatz nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, sondern nur gegen steuerrechtliche Vorschriften verstößt. Kann eine Bilanz auf verschiedenen Wegen berichtigt werden, so obliegt die Auswahl des Korrekturwegs dem Unternehmer.

Nach einer verbreiteten Ansicht (vgl. die Nachweise im BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1053) bleibt im Anschluss an einen Übergang von der degressiven zur linearen AfA die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen für das betreffende Wirtschaftsgut weiterhin durch § 7a Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge steht mit dem Wortlaut der Vorschrift jedoch nicht in Einklang.

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige seine Bilanz auch nach der Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Die hierdurch eröffnete Möglichkeit der Bilanzkorrektur (,Bilanzberichtigung") knüpft ausschließlich an die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Bilanz an; weiterer Voraussetzungen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Insbesondere ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, der die Korrektur einer nicht fehlerhaften Bilanz ("Bilanzänderung") in bestimmter Weise begrenzt, insoweit nicht anwendbar.

Nach § 7a Abs. 4 EStG ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG vorzunehmen. Daraus folgt, dass - von bestimmten gesetzlich angeordneten Ausnahmen abgesehen - eine Sonderabschreibung nicht zusätzlich zu einer Absetzung in fallenden Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 2 EStG) berücksichtigt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass eine Sonderabschreibung immer dann ausscheidet, wenn das betreffende Wirtschaftsgut in früheren Jahren nach § 7 Abs. 2 EStG (degressiv) abgeschrieben worden ist.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 14.03.06