Steuerberatung -

Steuererklärung 2005: Abgabe der Anlage EÜR nicht erforderlich

Mit einem koordinierten Ländererlass der OFD Münster wurde eine einheitliche Vorgehensweise beschlossen, die zum Teil eine Modifizierung der bislang vertretenen Auffassung bedeutet:

Es ist in zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
1. Fall: Die Stpfl. geben keine ordnungsgemäße Steuererklärung nebst Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG ab.

2. Fall: Die Stpfl. geben eine ordnungsgemäße Steuererklärung ab, nur die Anlage EÜR fehlt.

Nach der Verfügung soll die Verwaltung jetzt wie folgt vorgehen:
1. Fall: Die fehlenden Unterlagen und die EÜR sind schriftlich oder telefonisch einzufordern. Als letztes Mittel ist die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld vorgesehen, die den Betrag von 100 € nicht überschreiten sollten (Ermessensentscheidung des Finanzamtes).

2. Fall: Aus Vereinfachungsgründen kann von der Anforderung der Abgabe der Anlage EÜR für den Veranlagungszeitraum 2005 abgesehen werden. Im Erläuterungstext sollen die Steuerpflichtigen aber auf die Abgabepflicht für das Kalenderjahr 2006 hingewiesen werden.

Anmerkung: Eine Nachforderung der Anlage EÜR im nächsten Jahr für den Veranlagungszeitraum 2005 bedarf es im 2. Fall nicht.

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Nr. 10/2006 vom 07.04.06