Steuerberatung -

Steuerfreie nebenberufliche künstlerische Tätigkeit

Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit bei Unterstützung einer Haupttätigkeit

Eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist.

Zum Sachverhalt
Der Kläger ist Beamter. Neben seiner beruflichen Tätigkeit war er als Statist an der Oper beschäftigt. Im Streitjahr hatte er dort insgesamt 61 Auftritte. Für das Streitjahr erklärte der Kläger 2 300 DM steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit als Künstler in der Komparserie.

Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit der Einkünfte aus der Tätigkeit des Klägers als Komparse nicht an und erfasste diese Einnahmen bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit des Klägers hauptberuflich gewesen sei. Die Mitwirkung an 61 Aufführungen habe einen Umfang, bei dem nicht mehr von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Im Übrigen fehle der Tätigkeit des Klägers eine eigenschöpferische Leistung und eine künstlerische Gestaltungshöhe. Dem Kläger sei insoweit kein hinreichender Spielraum verblieben. Die

Entscheidung des Gerichts
Der BFH gab dem Kläger Recht. Er verwies auf mehrere Entscheidungen des BVerfG zur künstlerischen Betätigung. Das BVerfG sieht das Wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BVerfG-Entscheidungen vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 188, und vom 17. Juli 1984 1 BvR 816/82, BVerfGE 67, 213).

Diese Grundsätze könnten – so der BFH - auf § 3 Nr. 26 EStG übertragen werden. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass diese Regelung nur eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit erfasse, deren Einnahmen im Streitjahr höchstens in Höhe von 3 600 DM (1 848 €) steuerfrei waren. Diese der Art und der Höhe nach vorgegebenen Begrenzungen beeinflusse die Auslegung einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG.

Eine künstlerische Tätigkeit in diesem Sinn könne daher auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstütze und ergänze, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens sei. Auch der Komparse könne daher - anders z.B. als ein Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben.

Die künstlerische Tätigkeit des Klägers sei auch nebenberuflicher Natur gewesen. Die Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung machten hinreichend deutlich, dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelte.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 18.04.07