Die EU zahlt an nationale Sachverständige (in der Regel Beamte der Mitgliedstaaten), die ihren Organen zugewiesen sind, ein Tagegeld (EU-Tagegeld). Darüber hinaus erhält der Beamte während der Zuweisung bei der EU die ihm aus seinem Amt zustehende Besoldung von seiner Herkunftsdienststelle.
Mit BMF-Schreiben vom 12.04.2006, das an die Stelle des BMF-Schreibens vom 12.03.2002 - IV B 6 - 1300 - 157/01 (BStBl I S. 483) tritt, nimmt das BMF anhand von Beispielen ausführlich Stellung; und zwar unter folgenden Gesichtspunkten:
- nach nationalem Recht
- nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU vom 08.04.1965
- nach den DBA
- sowie unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung des EU-Tagegeldes auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge.
Grundsätzlich ist das EU-Tagegeld Arbeitslohn, weil es auf Grund des vorübergehenden Dienstverhältnisses mit der EU gezahlt wird. Es kann jedoch unter bestimmten Umständen und in einem bestimmten Umfang steuerfrei bleiben.
BMF-Schreiben vom 12.04.2006 (IV B 3 - S 1311 - 75/06)
Quelle: BMF - Schreiben vom 12.04.06