Steuerberatung -

Steuertipp bei Kapitaleinkünften

Jahresbescheinigung: Erleichterung für Bürger und Verwaltung

Ab nächstem Kalenderjahr werden die Sparerfreibeträge für Ledige von derzeit 1.370 auf 750 Euro und bei Verheirateten von derzeit 2.740 auf 1.500 Euro herabgesetzt. Dies führt vermutlich zu vermehrtem Abzug von Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer. Die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) empfiehlt daher allen Bürgern, ihre Freistellungsaufträge zu überprüfen und diese ggf., insbesondere bei Verteilung des Freibetrages auf mehrere Banken, Bausparkassen etc., zu korrigieren. Ohne Korrektur erfolgt eine prozentuale Kürzung der „alten“ Freistellungsaufträge.

Was viele nicht wissen, Banken und Finanzdienstleister sind gesetzlich verpflichtet über die Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen ihrer Kunden eine zusammenfassende Jahresbescheinigung zu erstellen. Darin werden alle für die Besteuerung relevanten Daten aufgelistet, sogar inkl. Angabe der Felder, in denen die Werte in der Steuererklärung einzutragen sind.

 

 

 

Dadurch wird das Ausfüllen der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und ggf. auch der Anlage AUS (ausländische Einkünfte und Steuern) und der Anlage SO (sonstige Einkünfte) bei der Einkommensteuererklärung für den Steuerbürger enorm erleichtert. Und auch die Finanzverwaltung kann sich freuen, denn so ist sichergestellt, dass die Eintragungen auch bei den richtigen Kennziffern vorgenommen werden. Zusätzlich wird vermieden, dass versehentlich Angaben vergessen werden, was wiederum auch die Steuerehrlichkeit insgesamt fördert.

 

 

Zu beachten ist allerdings, das die Jahresbescheinigung nicht die Steuerbescheinigung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer ersetzt. Sind also Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag einbehalten worden, muss der Steuerpflichtige die Steuerbescheinigung zwingend seiner Steuererklärung beifügen.

Quelle: OFD Koblenz - Pressemitteilung vom 31.08.06