Steuerberatung -

Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Um­satzsteuer befreit. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.

Bei der gebotenen richtlinienkonformen Aus­legung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkei­ten „wissenschaftlicher oder belehrender Art“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur solche Kurse, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifi­zieren sind.

Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz kommt nur zum Tragen, wenn der Tanzkurs einen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO darstellt.

Der BFH lässt offen, ob er die Verwaltungsmeinung in Abschn. 115 Abs. 3 UStR teilt, nach der zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Veran­staltungen belehrender Art auf dem Gebiet des Sports auch die Erteilung von Sportunterricht, z.B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht, gehört.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 27.04.06