Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein durchführt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Sie können aber dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Kurse zur Erlernung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender Art“ im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur solche Kurse, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind.
Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz kommt nur zum Tragen, wenn der Tanzkurs einen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO darstellt.
Der BFH lässt offen, ob er die Verwaltungsmeinung in Abschn. 115 Abs. 3 UStR teilt, nach der zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art auf dem Gebiet des Sports auch die Erteilung von Sportunterricht, z.B. die Erteilung von Schwimm-, Tennis-, Reit-, Segel- und Skiunterricht, gehört.
Quelle: BFH - Urteil vom 27.04.06