Steuerberatung -

Übernahme der Kammerbeiträge für Geschäftsführer von WP-Gesellschaften

Arbeitslohn

Obwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater sind, führt die Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Der Arbeitgeber handelt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.

Zum Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Geschäftsführer unversteuert übernommen hatte. Das Finanzamt, das darin die Zuwendung steuerpflichtigen Arbeitslohns sah, nahm die Klägerin in Haftung. Den dagegen erfolglos erhobenen Einspruch beschränkte die Klägerin auf die Versteuerung der übernommenen Kammerbeiträge für ihre Geschäftsführer.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der Kammerbeiträge durch die Klägerin auch im eigenen Interesse der angestellten Geschäftsführer erfolgte und deshalb Arbeitslohn anzunehmen sei.

Zwar sei Voraussetzung für die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, dass die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlichen Gesellschafter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sind (§ 28 Abs. 1 WPO; § 50 Abs. 1 StBerG). Für Doppelgesellschaften mit beschränkter Haftung, die, wie im Fall der Klägerin, sowohl die Voraussetzungen der WPO als auch des StBerG erfüllen, bedeute dies, dass Geschäftsführer nur Personen sein könnten, die eine Doppelqualifikation als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater haben. Daraus folge jedoch nicht, dass in diesen Fällen das betriebliche Interesse an der Kammermitgliedschaft eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters und der damit verbundenen Zahlung der Beiträge das persönliche Interesse des Angestellten überlagere.

BFH, Urt. v. 17.01.2008 VI R 26/06

Quelle: BFH - Urteil vom 12.03.08