Steuerberatung -

Umsatzsteuerbefreiung wider Willen

Ein Museumsbetreiber kann auch ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben von der Umsatzsteuer befreit werden.

Dies kann für ihn den negativen Effekt haben, dass auch eine für ihn summarisch gesehene vorteilhafte Vorsteuerabzugsberechtigung entfällt.

Sachverhalt:

Die Klägerin, die als private Stiftung ein Museum in Duisburg betreibt, wendet sich mit ihrer Klage dagegen, dass ihr auf Antrag bzw. Initiative des Finanzamts, aber ohne Antrag der Klägerin, durch die zuständige Landesbehörde eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) darüber erteilt worden ist, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie Museen öffentlicher Träger erfüllt, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies hat für die Klägerin zur Folge, dass auch sie von der Umsatzsteuer befreit ist, damit zugleich aber auch die Möglichkeit zu dem für sie finanziell vorteilhafteren Vorsteuerabzug verliert.

Entscheidung:

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin setze die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG nicht einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Die Kultusbehörde werde vielmehr auf entsprechendes Ersuchen des zuständigen Finanzamts in das Besteuerungsverfahren eingeschaltet und habe der Finanzverwaltung ihr spezielles Fachwissen zu vermitteln.

Es stehe nicht im Ermessen der Kultusbehörde, ob sie die Bescheinigung erteile. Die Befreiung von der Umsatzsteuer sei vielmehr zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG vorlägen.

Quelle: BVerwG - Presemitteilung vom 04.05.06