Steuerberatung -

Umsatzsteuerfreiheit bei Kreditvermittlern auch für Nebenleistungen

In den Umfang der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG gehören auch Kostenerstattungen für Bonitätsprüfungen, da ein einheitliches und nicht aufteilbares Leistungspaket erbracht wird.

Für vermittelte Kreditverträge von der Bank bezahlte Honorare sind nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei. Üblicherweise verlangt der Vermittler aber auch von den Kreditsuchenden Geld für seine vorherigen Bemühungen, und dies unabhängig vom späteren erfolgreichen Vertragsabschluss. Auch dieser Umsatz ist als unselbstständige Nebenleistung im Rahmen der Kreditvermittlung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies ist für den Selbstständigen insoweit von Vorteil, als seine Leistungen an Endkunden per Saldo günstiger angeboten werden können.

Ein Kreditvermittler bietet in der Regel Banken Kreditanträge von Darlehenssuchenden an. Kommt es dann zur Kreditgewährung, erhält er hierfür eine Vergütung. Gleichzeitig bietet er seine Vermittlungsleistung Dritten an, die dann zur Anbahnung eines Kreditvertrages führen sollen. Hierfür wird ein Honorar unabhängig vom späteren Kreditvertrag vereinbart. In Rechnung gestellt werden etwa Aufwendungen für Bonitätsprüfungen.

Der BFH hat nun die Auffassung der Vorinstanz (FG Hamburg vom 16.02.2005, II 240/04, EFG 2005, 12) bestätigt, dass es für eine steuerfreie Kreditvermittlung nicht darauf ankommt, an welche der Vertragsparteien die Notwendig ist lediglich ein Kontakt zu beiden Vertragspartnern.

Kreditvermittlung für beide Vertragspartner als einheitlicher Vorgang

Nach dem EG-Recht ist die Vermittlungstätigkeit eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann darin bestehen,

  • der Vertragspartei die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu geben,
  • Kontakt herzustellen,
  • im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.

Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Die Vermittlung von Krediten besteht im wesentlichen Kern darin, durch eigenständige Verhandlungen mit potentiellen Kreditgebern und -nehmern gegen Entgelt darauf hinzuwirken, dass zwischen beiden ein entsprechendes Kreditgeschäft abgeschlossen wird. Aus dieser Dreieckskonstruktionen folgt, dass es für die USt-Freiheit nach § 4 Nr. 8a UStG unerheblich ist, ob das Entgelt von dem Kreditgeber oder dem Kreditnehmer gezahlt wird.

Das steuerfreie Entgelt ist alles, was Kreditgeber und Kreditnehmer für die Vermittlung des Kredites aufwenden. Dazu gehören Zinsen, Provisionen, Gebühren, Auslagen und Unkostenersatz insbesondere für die Prüfung der Kreditwürdigkeit. Die Vorprüfungen stellen zwar nicht unmittelbare Vermittlungsleistungen dar. Sie stehen aber in einem so engen Zusammenhang, dass sie das Schicksal der Vermittlungsleistung teilen. Unter den Befreiungstatbestand der Vermittlung fallen auch alle Tätigkeiten, die der Vorbereitung des Vertragsabschlusses dienen.

Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG ist auf das gesamte Leistungspaket anzuwenden

Aus Sicht des Kreditvermittlers liegt ein Bündel von Arbeiten vor. Zu klären ist daher, ob es sich um getrennte Leistungen, um eine einheitliche Leistung oder um Haupt- und Nebenleistungen handelt.

Generell ist jede Leistung für sich getrennt zu beurteilen, sofern keine einheitliche Leistung oder eine Nebenleistung zur Hauptleistung vorliegt.

  • Eine einheitliche, nicht aufteilbare Leistung ist anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie hinter dem Ganzen zurücktreten.
  • Erbringt der Unternehmer ein Leistungspaket, ist unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob die einzelnen Leistungsbestandteile so hinter dem Ganzen zurücktreten, dass eine einheitliche Leistung vorliegt.
  • Nebenleistungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptleistungen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, mit der Hauptleistung in engem Zusammenhang stehen, indem sie diese abrunden und ergänzen, und in deren Gefolge üblicherweise vorkommen.

Bei der Übertragung dieser allgemeinen Grundsätze auf diesen Fall ist die Dreieckskonstruktion zu berücksichtigen. Die Kreditvermittlung besteht darin, Leistungen gegenüber beiden späteren Kreditvertragsparteien zu erbringen, somit entfällt eine Aufteilung in zwei getrennte Leistungen. Hieraus ergibt sich, dass sich die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8a UStG auch auf den Auslagenersatz erstreckt. Ihm liegt umsatzsteuerlich keine eigenständige Leistungsbeziehung zu Grunde, er ist vielmehr ein unselbständiger Bestandteil einer einheitlichen Kreditvermittlung. Die Bonitätsprüfungen beim Kreditsuchenden dienen ausschließlich dazu, die Anforderungen für den Abschluss eines Kreditvertrages zu erfüllen und machen als eigenständige Leistung keinen Sinn. Auch in den Fällen, in denen es nicht zu einer Vermittlung eines Kreditvertrages kommt, bleibt es bei der Steuerfreiheit, denn die Umsatzsteuerpflicht kann nicht vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen abhängig sein.

Hinweis: Nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2003 (V R 5/03, BStBl 2003 II S. 958) liegt eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Untervermittlung ist daher nicht nach § 4 Nr. 8a UStG befreit.

Die Finanzverwaltung hat sich dem angeschlossen (BMF vom 13.12.2004, IV A 6 - S 7160 a - 26/04, BStBl 2004 I S. 1199): Insbesondere Untervermittlungsumsätze können nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig.

Eine Übergangsregelung für die Steuerfreiheit wird jedoch bis auf weiteres für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. b bis g UStG eingeräumt. (BMF vom 25.11.2005, IV A 6 - S 7160 a - 67/05, DB 2005, 2609, DStR 2005, 2082). Dies gilt insbesondere für Fondsvermittler, nicht aber für Kredite.

BFH - Urteil vom 03.11.2005 (V R 21/05)

Quelle: BFH - Urteil vom 03.11.05