Steuerberatung -

Umsatzsteuerlich Behandlung der Maschinenleistungen durch Land- und Forstwirte

Die OFDen Rheinland und Münster weisen in ihrer Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2004 vom 06.12.2005 darauf hin, dass die Erbringung von Maschinenleistungen nur dann der umsatzsteuerlichen Durchschnittsbesteuerung unterworfen werden kann, wenn die Leistungen zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.

Die Ausführung einer Maschinenleistung an Nichtlandwirte dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung scheidet in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der Umsätze aus.

Wird die Maschinenleistung gegenüber einem Land- und Forstwirt erbracht, so ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung handelt.

Hinweis: Diese Grundsätze sind erstmals auf nach dem 31.12.2004 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2004 vom 06.12.2005 der OFDen Rheinland und Münster (06.12.2005)

Quelle: OFDen Rheinland und Münster - Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2004 vom 06.12.05