Das BMF befasst sich in seinem jüngsten Schreiben mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von diversen Leistungen, die in der Krankenversorgung erbracht werden. Es bezieht dabei Stellung zu folgenden Bereichen ...
- Medizinisches Versorgungszentrum i.S.d. § 95 SGB V
(steuerfreie ärztliche Leistungen) - Praxisklinik (steuerfrei, sofern die Praxisklinik die Behandlung der Patienten mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbständiger Ärzte im eigenen Namen erbringt; ansonsten unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16c UStG steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vorgrund steht)
- Managementgesellschaft i.S.d. § 140b Abs. 1 Nr. 4 SGB V - Träger, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten (eigene Behandlungsleistungen gegenüber der Krakenkasse, die nach § 4 Nr. 16c UStG erbracht werden sind steuerfrei) soweit eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben vorliegt, besteht aber Steuerpflicht.
- Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus (unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei)
Hinweis: Die in dem Schreiben genannten Grundsätze sind in noch allen offenen Fällen von den Finanzämtern anzuwenden; für Umsätze bis zum 30.06.2006 wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese als steuerpflichtig behandelt.
Urteil im VolltextQuelle: BMF - vom 15.06.06