Steuerberatung -

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Medizinbereich

Das BMF befasst sich in seinem jüngsten Schreiben mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von diversen Leistungen, die in der Krankenversorgung erbracht werden. Es bezieht dabei Stellung zu folgenden Bereichen ...

  • Medizinisches Versorgungszentrum i.S.d. § 95 SGB V
    (steuerfreie ärztliche Leistungen)
  • Praxisklinik (steuerfrei, sofern die Praxisklinik die Behandlung der Patienten mit angestellten Ärzten oder unter Einbindung selbständiger Ärzte im eigenen Namen erbringt; ansonsten unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16c UStG steuerfrei, sofern ein therapeutischer Zweck im Vorgrund steht)
  • Managementgesellschaft i.S.d. § 140b Abs. 1 Nr. 4 SGB V - Träger, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten (eigene Behandlungsleistungen gegenüber der Krakenkasse, die nach § 4 Nr. 16c UStG erbracht werden sind steuerfrei) soweit eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben vorliegt, besteht aber Steuerpflicht.
  • Personal- und Sachmittelgestellung von Krankenhäusern an Chefärzte für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus (unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei)

Hinweis: Die in dem Schreiben genannten Grundsätze sind in noch allen offenen Fällen von den Finanzämtern anzuwenden; für Umsätze bis zum 30.06.2006 wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese als steuerpflichtig behandelt.

Urteil im Volltext

Quelle: BMF - vom 15.06.06