Steuerberatung, Verkehrsrecht -

Unfallversicherung und Entfernungspauschale bei Fahrgemeinschaften

Wie steht es mit dem Unfallversicherungsschutz, wenn ein Arbeitskollege im eigenen Auto mitfährt oder man selbst Beifahrer ist? Keine Sorge. Auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause besteht für alle Mitglieder einer Fahrgemeinschaft gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Das gilt auch, wenn der Fahrer einen Umweg machen muss oder in einem anderen Betrieb arbeitet. Insoweit wird der Grundsatz, dass ein Abweichen vom direkten Weg zur oder von der Arbeit den Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zur Folge hat, durch eine entsprechende Regelung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch außer Kraft gesetzt.

Steuerlich wird jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale gewährt. Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften werden auch die Umwegstrecken zur Abholung der Mitfahrer in die Entfernungsberechnung einbezogen. Setzt nur ein Teilnehmer sein Fahrzeug ein, kann er die Umwegstrecke nach Ansicht des Fiskus nicht steuerlich geltend machen.

Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft greift der Höchstbetrag der Entfernungspauschale von 4.500 € für die Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft nur an den Tagen, an denen sie ihr Fahrzeug nicht selbst einsetzen. Hier ist daher die auf 4.500 € begrenzte Entfernungspauschale zunächst für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die Entfernungs­­pauschale unbegrenzt für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Wagen benutzt hat. Beide Beträge ergeben in der Summe die anzusetzende Entfernungspauschale.

Beispiel:

Eine wechselseitige Fahrgemeinschaft besteht aus drei Arbeitnehmern. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt für jeden Arbeitnehmer 130 km. Bei 210 Arbeitstagen setzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein.

Zunächst ist die Entfernungspauschale für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft für die Fahrten an den Tagen zu ermitteln, an denen er mitgenommen wurde:

140 x 130 km x 0,30 € = 5.460 €
höchstens jedoch4.500 €

Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen eingesetzt hat.

70 x 130 km x 0,30 € 2.730 €
anzusetzende Entfernungspauschale
insgesamt7.230 €

Hinweis: Ab 2007 können die Arbeitnehmer die Entfernungspauschale nur noch für 110 Entfernungskilometer abziehen, weil für die ersten 20 km keine Entfernungspauschale mehr gewährt wird.

Quelle: Steuerbrief für das Personalbüro - Steuertipp vom 12.09.06