Steuerberatung -

Unterlassen eines Vorbehaltsvermerks als offenbare Unrichtigkeit

Ein bei der Bescheiderteilung auf Grund eines Übertragungsfehlers unterbliebener Vorbehaltsvermerk kann im Wege einer Berichtigung nach § 129 AO nachgeholt werden.

Die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setzt nicht voraus, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid erkennbar ist.

Streitig war, ob der ohne Nebenbestimmung ergangene Körperschaftsteuerbescheid berichtigt und mit dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO versehen werden konnte.

Zum Sachverhalt:
Der Bearbeiter im Finanzamt hatte zunächst auf der ersten Seite der Steuererklärung im grünmarkierten Bereich, der für die Eintragungen des Finanzamts bestimmt ist, "Konzern-Nr. A468" und zur Steuerung der Bescheidkennzeichnung in der elektronischen Datenverarbeitung eine 13 (Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung) bei der Kennzahl 10 vermerkt. Anschließend gab er die Kennzahlen und Werte selbst in die EDV ein. Die Bescheidkennzeichnung übernahm er jedoch nicht. Der Steuerbescheid erging daher am ohne Nebenbestimmung. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde bemerkt, dass der Bescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war. Der für die Veranlagung zuständige Bearbeiter berichtigte den Bescheid daraufhin nach § 129 AO und ergänzte den Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin hat im Klageverfahren vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO nicht gegeben seien. Eine offenbare Unrichtigkeit liege nicht vor, da nach außen nicht erkennbar geworden sei, dass der Wille und das Erklärte auseinander fielen.

Entscheidung des Gerichts:
Das Finanzgericht sah das anders. Es stellte fest, dass die Finanzbehörde nach § 129 Satz 1 AO Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die ihr beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen könne.

Sei bei der Bescheiderteilung aufgrund eines Übertragungsfehlers ein Vorbehaltsvermerk unterblieben, so könne dies nach § 129 AO nachgeholt werden. Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit setze nicht voraus, dass die Unrichtigkeit für den Steuerpflichtigen aus dem Bescheid erkennbar sei. Maßgebend sei vielmehr, ob der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar sei (BFH-Urteile vom 21.10.1987, IX R 156/84, BFH/NV 1988, 277 m. w. N. und vom 02.03.1993, IX R 93/89, BFH/NV 1993, 704).

Urteil im Volltext

Quelle: FG Nürnberg - Urteil vom 31.01.06