Steuerberatung -

UStG: Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift

Es kommt vor, dass der Besteller einer Ware einen Dritten mit dem Empfang auch der Rechnung beauftragt und die Rechnung unter Nennung des Namens des Leistungsempfängers mit dem Zusatz „c/o“ an den Dritten adressiert wird.

Dabei stellt sich die Frage, ob die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt. Das BMF hat sich nun zu der Frage wie folgt geäußert:

Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG müssen in der Rechnungen u.a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers angegeben werden, d.h. der bürgerliche Name und die vollständige richtige Anschrift.

Gemäß § 31 Abs. 2 UStDV ist dieses Erfordernis erfüllt, wenn sich aufgrund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Die Verwendung von Abkürzungen ist möglich, § 31 Abs. 3 UStDV.

Auch eine Rechnung, die unter Nennung nur des Namens des Leistungsempfängers mit „c/o“ an einen Dritten adressiert ist, kann den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG genügen, wenn die Identität des Leistungsempfängers leicht und eindeutig feststellbar ist.

Die Anschrift des Dritten gilt in diesen Fällen jedoch nicht als betriebliche Anschrift des Leistungsempfängers, wenn dieser unter der Anschrift des Dritten nicht gleichzeitig über eine Zweigniederlassung, eine Betriebstätte oder einen Betriebsteil verfügt.

BMF-Schreiben vom 28.03.2006 (IV A 5 - S 7280a - 14/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 28.03.06