Steuerberatung -

Verkauf einer Allgemeinarztpraxis

Eine Arztpraxis, die sich besonderer Behandlungsmethoden (Naturheilverfahren, chinesische Medizin u.ä.) bedient, stellt keine wesensmäßig unterschiedliche Tätigkeit im Verhältnis zu einer ansonsten üblichen Allgemeinarztpraxis dar. Dies hat zu Folge, dass kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt, wenn eine bisher hauptsächlich Kassenpatienten behandelnde Allgemeinmedizinerin ihre Praxis verkauft und innerhalb von drei Monaten am selben Ort eine Praxis für Naturheilkunde eröffnet hat.

Nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 bis 4 und § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG entsteht u.a. ein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn, wenn ein freiberuflich Tätiger sein der selbständigen Arbeit dienendes Vermögen veräußert oder aufgibt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Veräußerung oder Aufgabe der Praxis voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für "eine gewisse Zeit" eingestellt wird (z.B. Urteil vom 23.01.1997, IV R 36/95, BStBl II 1997, 498 m.w.N.).

Kriterium "Zeit"

Wer lediglich fünf Monate nach der Veräußerung seiner Praxis erneut seine freiberufliche Tätigkeit in derselben Stadt aufnimmt, hat damit seine bisherige freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis nicht wenigstens für "eine gewisse Zeit" eingestellt (BFH vom 10.06.1999, IV R 11/99, BFH/NV 1999, 1594 m.w.N.).

Kriterium "Tätigkeit"

Der Freiberufler muss nicht jedwede Tätigkeit einstellen, sondern nur die Tätigkeit, die sich nach der Praxisveräußerung im Rahmen des durch die ursprüngliche Tätigkeit bestimmten Wirkungsfeldes hält. Er kann also nach der Praxisveräußerung - ohne dadurch die Annahme eines steuerbe­güns­tigten Veräußerungsgewinns zu gefährden - im bisherigen räumlichen Wirkungsbereich eine gänzlich andere Tätigkeit ausüben, die mit der ursprünglichen nichts mehr gemein hat und eine ganz andere Klientel anspricht.

Ob eine insofern wesensverschiedene, andere Tätigkeit als die vorhergehende ausgeübt wird, ist in Anlehnung an die Kriterien zu entscheiden, die eine Teilpraxis i.S.d. §§ 18 Abs. 3, 16 EStG kennzeichnen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Saarland - vom 30.03.06