Steuerberatung -

Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 UmwStG

Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Bezugsgrößen für die Berechnung der Anrechnungsbeträge nach § 26 Abs. 6 Satz 1 KStG 1991 i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 hat der BFH mit Urteil vom 31.05.2005 - I R 68/03 - entschieden, dass bei der Verschmelzung von Körperschaften ein im Übertragungsjahr bei der übertragenden Körperschaft eingetretener laufender Verlust mit Gewinnen der übernehmenden Körperschaft des Übertragungsjahrs verrechnet werden kann.

Jedoch nur, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 erfüllt sind. Der Verlust der übertragenden Körperschaft aus dem Übertragungsjahr sei nicht Bestandteil des nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 verbleibenden Verlustabzugs i.S.d. § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG 1990.

Das BMF hat nunmehr nach Erörterung mit den Finanzministerien der Länder die Finanzbehörden angewiesen, die Grundsätze des BFH-Urteils nicht allgemein anzuwenden und dies ausführlich begründet.

BMF-Schreiben vom 07.04.2006 (IV B 7 - S 1978b - 1/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 07.04.06