Steuerberatung -

Vermietung eines PKW von Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber

Bei der Vermietung eines Pkw vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer die Vorsteuer aus dem Kauf des Pkw geltend machen, und zwar auch dann, wenn der Pkw anschließend ihm selbst zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen wird.

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

Die auf unbestimmte Zeit vereinbarte und auf Dauer angelegte Vermietung eines PKW begründet die Unternehmereigenschaft des Vermieters (BFH-Urteile vom 14.05.1992, V R 56/89 und vom 28.07.1993, XI R 105/90).

Die umsatzsteuerliche Anerkennung des Mietvertrags vom Vorliegen eines (überwiegenden) eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abhängig zu machen, ist nach Auffassung des Finanzgerichts rechtlich nicht zulässig. Das Kriterium des eigenbetrieblichen Interesses habe der Bundesfinanzhof in seiner neueren einkommensteuerrechtlichen Rechtsprechung zur Vermietung eines häuslichen Büroraumes an den Arbeitgeber herausgearbeitet, um Einkünfte gemäß § 19 EStG von solchen gemäß § 21 EStG abzugrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2001, VI R 131/00; 20.03.2003, VI R 147/00; 16.09.2004, VI R 25/02).

Dem Vorsteuerabzug durch den Arbeitnehmer stehe auch § 42 AO nicht entgegen. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift sei gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt werde, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge sei der Steuerpflichtige im Rahmen der Gesetze frei. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist grundsätzlich von der gewählten bürgerlich-rechtlichen Gestaltung auszugehen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen (BFH-Urteil vom 14.05.1992, a.a.O.).

Da die vorliegende Gestaltung noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung war, hat das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Klärungsbedürftig erschien insbesondere, welche Bedeutung der neueren einkommensteuerrechtlichen Rechtsprechung zu Mietverträgen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für das Umsatzsteuerrecht zukomme. Das Finanzamt hat inzwischen Revision eingelegt, Az beim BFH: V R 77/05.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.11.05