Steuerberatung -

Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.09.1999 (BStBl II 2001, 528) erstmals entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Mit BMF-Schreiben vom 18.07.2001 (nunmehr aufgehoben!) hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder - im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit - der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.

Jetzt hat der BFH mit Entscheidung vom 12.10.2005 - IX R 28/04 klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob der Veräußerungserlös des Objekts zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit bestehen. Die Verwaltung hält deshalb an ihrer Auffassung nicht mehr fest.

Das BMF-Schreiben vom 18.07.2001 wird aufgehoben. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 12.10.2005 (a.a.O.) sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Dieses BMF-Schreiben soll gleichzeitig mit dem BFH-Urteil v. 12.10.2005 (a.a.O.) im BStBl veröffentlicht werden.

BMF-Schreiben vom 03.05.2006 (IV C 3 - S 2211 - 11/06)

Quelle: BMF - Schreiben vom 03.05.06