Steuerberatung -

Vermittlung von Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr

Reisebüros können den Verkauf von Einzelflugscheinen für grenzüberschreitende Flüge nach Abschn. 53a Abs. 2 UStR als eine steuerfreie Vermittlungsleistung behandeln, sofern sie dabei für das die Beförderungsleistung erbringende Luftverkehrsunternehmen (z.B. im Rahmen eines Vermittlungsauftrags) tätig sind.

Durch Umstellung der Vertriebsstrukturen sind bei einigen Luftverkehrsunternehmen die bisherigen Agenturverträge durch Vereinbarung nach einem sog. Nullprovisionsmodell ersetzt worden. Die Reisebüros haben danach beim Verkauf von Flugscheinen keinen Anspruch auf Provision oder sonstiges Entgelt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen mehr. In der Regel wird dabei die Vermittlungsleistung gegenüber dem Reisenden erbracht. Die Reisebüros erheben hierfür von den Reisenden regelmäßig Gebühren.

Erhält ein Reisebüro, das grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr im Auftrag des Luftfahrtunternehmens vermittelt, von diesem hingegen für den Flugscheinverkauf ein Entgelt, und erhebt es daneben einen zusätzlichen Betrag vom Reisenden, so erbringt es bei Flugscheinverkauf nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG steuerfreie Vermittlungsleistungen an das Luftverkehrsunternehmen und gleichzeitig anteilig steuerpflichtige Vermittlungsleistungen an den Reisenden. Das BMF hat die umsatzsteuerliche Behandlung der einzelnen Varianten zur Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen in einem Schreiben ausführlich dargestellt.

Quelle: BMF - Schreiben vom 30.03.06