Steuerberatung -

Vermögensübertragung: Veräußerung ertraglosen Vermögens

Eine unentgeltliche Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann auch dann vorliegen, wenn der Übernehmer sich im Übergabevertrag verpflichtet, ein ertragloses Objekt zu veräußern und vom Erlös eine bestimmte Vermögensanlage zu erwerben, die ihrer Art nach einen zur Erbringung der zugesagten Versorgungsleistung ausreichenden Nettoertrag abwirft.

Die Veräußerung ertragloser Objekte setzt also einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien anlässlich der Vermögensübergabe voraus. Da dieser im Streitfall nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, kam ein Sonderausgabenabzug für die Versorgungsleistungen nicht in Betracht.

Hinweis: Zur Behandlung der wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen vgl. auch das ausführliche BMF-Schreiben vom 16.09.2004 - IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I, 922. Die Rz. 28 bis 33 dieses BMF-Schreibens betreffen die nachträgliche Umschichtung des übertragenen Vermögens.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Münster - Urteil vom 21.12.05