Steuerberatung -

Von einer Steuerberatungsgesellschaft übernommene Kammerbeiträge

Die von einer Steuerberatungsgesellschaft übernommenen Kammerbeiträge für ihre angestellte Geschäftsführer gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Zum Hintergrund: Mit Urteil zur Einkommensteuer/Lohnsteuer (bzw. Haftung) 1997 bis 2000 vom 27.03.2006 (Az.: 5 K 2776/03) hat das FG Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Übernahme von Pflichtkammerbeiträgen für angestellte Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Gesellschaft hatte die Pflichtkammerbeiträge für ihre angestellten Geschäftsführer (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) übernommen. Nach Durchführung einer Außenprüfung sah das Finanzamt in diesen Zuwendungen steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Gründe der Klage: Mit der Klage machte die Klägerin (Gesellschaft) u.a. geltend, bei den übernommenen Kammerbeiträgen handele es sich nicht um Arbeitslohn. Die Kammerbeiträge für die Geschäftsführer seien ausschließlich betrieblich veranlasst. Es gebe keinen persönlichen Vorteil für die Geschäftsführer, weil sie als Geschäftsführer Zwangsmitglieder der Kammern seien. Ohne die Mitgliedschaft müsse die Gesellschaft beendet werden. Bei den anderen angestellten Steuerberatern (also denen, die keine Geschäftsführer sind) werde die Versteuerung der übernommenen Kammerbeiträge akzeptiert.

Entscheidungsgründe des Gerichts: Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, steuerpflichtiger Arbeitslohn sei dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zuflössen, die für seine Arbeitsleistung gewährt würden, also einen Entlohnungscharakter haben, um als Arbeitslohn angesehen werden zu können.

Gründe für ein betriebliches Interesse und damit Annahme von Betriebsausgaben,

  • Demgegenüber seien solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil würde dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. Das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin liege darin begründet, dass die Gesellschaft nicht geführt werden könne, wenn ihre Geschäftsführer nicht Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater seien.

jedoch überwiegendes Interesse der Arbeitnehmer mit Entlohnungscharakter (Arbeitslohn)

  • Dem stehe jedoch ein mindestens gleichwertiges Interesse der betroffenen Steuerberater-Geschäftsführer gegenüber. Diese hätten einen finanziellen Vorteil, denn neben ihrem Gehalt seien sie von einer jährlich zu zahlenden Beitragsverbindlichkeit gegenüber der Steuerberaterkammer befreit worden.
  • Daneben hätte sie als Mitglieder der Steuerberaterkammer die Möglichkeit gehabt, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Kammermitgliedschaft und die Beitragszahlung seien für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zwingende Voraussetzung der Berufsausübung, unabhängig davon, ob sie selbständig oder als angestellte Berater oder als angestellte Geschäftsführer tätig seien.
  • Die Zahlung der Beiträge gehöre zu dem Aufwand, der zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten getätigt werden müsse, was wiederum zu Arbeitslohn führen würde. Die Kammerbeiträge hätten demnach Werbungskostencharakter, die Übernahme durch die Klägerin habe Entlohnungscharakter und sei nicht nur notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung (Notwendigkeit eines Geschäftsführers, der Steuerberater ist). Daher sei der Senat zu der Auffassung gelangt, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliege, weil ein eigenbetriebliches Interesse der Klägerin zwar vorgelegen, dieses aber nicht überwogen habe.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis: Soweit von hier aus ersichtlich, handelt es sich um die erste Entscheidung zu angestellten Geschäftsführern. Die bisherige Rechtsprechung hatte bei der Übernahme von Kammerbeiträgen von angestellten Steuerberatern (die keine Geschäftsführer waren) bereits steuerpflichtigen Arbeitslohn angenommen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 27.03.2006 (5 K 2776/03)

Quelle: FG Rheinland Pfalz - Urteil vom 27.03.06