Steuerberatung -

Vorerwerb trotz entgeltlicher Nießbrauchsablösung

Das FG Köln hatte zu entscheiden, ob eine Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts zugunsten der Schenkerin deshalb nicht gemäß § 14 ErbStG als Vorerwerb im Rahmen der nachfolgenden Erbschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, weil der Kläger als Grundstückserwerber und späterer Alleinerbe das Nießbrauchsrecht der Schenkerin (Erblasserin) vor deren Tod gegen Zahlung einer dem Verkehrswert entsprechenden Abfindung abgelöst hatte.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Der Wert des früheren Erwerbs und das Ausmaß der durch ihn bewirkten Bereicherung des Erwerbers richten sich dabei gemäß § 11 ErbStG grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Bei Schenkungen unter Lebenden ist dies der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Das FG Köln kam im Streitfall zu dem Ergebnis, dass eine Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts zugunsten des Schenkers auch dann nach § 14 ErbStG als Vorerwerb im Rahmen der nachfolgenden Erbschaftsteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, wenn der Grundstückserwerber und spätere Alleinerbe das Nießbrauchsrecht des Schenkers (Erblassers) vor dem Tod gegen Zahlung einer dem Verkehrswert entsprechenden Abfindung abgelöst hat.

Dem Eintritt dieser Bereicherung stehe, so das FG Köln, nicht entgegen, dass der Kläger einige Jahre nach der Grundstücksschenkung das lebenslange Nießbrauchsrecht seiner Mutter vorzeitig gegen Zahlung eines Entgelts abgelöst habe. Der entgeltliche Nießbrauchsverzicht der Schenkerin sei ein zivil- und steuerrechtlich selbständiges Rechtsgeschäft, das wegen des im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich geltenden Stichtagsprinzips (§ 11 ErbStG) nicht geeignet sei, die mit dem Vollzug der Grundstücksübertragung eingetretenen schenkungsteuerrechtlichen Folgen rückwirkend zu ändern oder zu beseitigen.

Hinweis: Das FG Köln hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, der Kläger hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Köln - Urteil vom 14.03.06